Beim Versand eines Newsletter ist die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Dazu zählen die Vorgaben der DSGVO, des Gesetzen gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telemediengesetz (TMG).
Vorraussetzung für den Versand ist nach §7 UWG immer die ausdrückliche Einwilligung aller Empfänger.
§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
[...]
(3) bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Eine solche Einwilligung muss für jeden einzelnen Empfänger nachgewiesen werden können.
Üblicherweise wird eine solche Einwilligung per Double Opt-In Verfahren nachgewiesen. Hierzu wird dem Empfänger bei der Anmeldung zum Newsletter eine Bestätigungs-Mail mit einem Aktivierungslink geschickt. Klickt der Empfänger auf diesen Link, gilt die Anmeldung als bestätigt.
Hierbei werden die folgenden Daten erhoben:
- E-Mail Adresse
- Datum + Zeitpunkt + IP der Anmeldung
- Datum + Zeitpunkt + IP der Bestätigung
Diese Daten gelten als Nachweis eines Double Opt-Ins.
Ausnahmen
Alternativ ist der Versand eines Newsletters unter folgenden Vorraussetzungen zulässig:
Die Adresse wurde beim Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung angegeben und darf zur Direktwerbung ÄHNLICHER Waren und Dienstleistungen verwendet werden, wenn der Kunde derr Verwendung NICHT widersprochen hat UND bei der Kunde bei Erhebung der Adresse auf Verwendung und Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Ggf. ist die Vorlage einer unterschriebenen freiwilligen schriftlichen Einwilligung des Empfängers akzeptabel. Eine einfache Visitenkarte hingegen reicht definitiv nicht aus.
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